Oft gestellte Fragen zur Physiotherapie in Münster - FAQ
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Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist in der Regel nur mit einem Rezept möglich. Da wir aber spezialisiert sind und auch eine sektorale Heilpraktikerin für Physiotherapie haben, können wir Rezepte für Selbstzahler und Privatpatienten ausstellen und auch Physiotherapeutische Heilpraktiker Behandlungen durchführen. Außerdem kann jeder als Selbstzahler bei uns ohne Rezept behandelt werden. Kurz zusammengefasst: Nein man braucht kein Rezept. Diagnostik und Behandlung kann auch durch münstervitalis erfolgen.
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Wir haben derzeit folgende Preise für jeweils eine Behandlung von 25 Minuten:
Krankengymnastik: 33,64€
Manuelle Therapie: 37,75€
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Bitte bringen Sie, wenn vorhanden Ihr Rezept mit und kommen Sie in bequemer Kleidung.
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Die Dauer hängt von der verordneten Therapie ab und liegt bei z.B. Krankengymnastik und Manuelle Therapie bei 25 Minuten. Bei z.B. Lympdrainage kann eine Behandlung bis zu 60 Minuten dauern.
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Selbstverständlich können Sie Termine absagen und / oder verschieben. Wir bitten Sie aber, sollten Sie wissen, dass Sie an einem Termin nicht können, sagen Sie bitte frühestmöglich mindestens 24 Stunden vorher ab, damit wir den Termin neu vergeben können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, sollte ein Termin unter 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, dass wir eine Ausfallgebühr von 30,00€ berechnen.
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Die Zuzahlung bei einer Heilmittelverordnung ist der gesetzlich geregelte Eigenanteil, der an die Krankenkasse durch die Versicherten gezahlt werden muss. Die Praxis münstervitalis handelt hier nur im Auftrag der Krankenkassen und leitet diese Gebühren weiter.
Die Gebühr setzt sich aus einem Festbetrag für das Rezept von 10€ und einem variablen Betrag von 10% der Gesamtkosten zusammen.
Beispiel: Bei einer Verordnung über 6-mal Krankengymnastik mit einem Rezeptwert von beispielsweise 150,00€ beträgt der Eigenanteil:
15,00€ (10% von 150,00€)+10,00€ (Rezeptgebühr) = 25,00€ Gesamt-Zuzahlung
Ausnahmen: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.
Schwangere bei denen der Grund der Behandlung in einem durch die Schwangerschaft verursachtem Zustand liegt.